Es müssen mindestens 2 Fahrzeuge aktiv und auf die Firma zugelassen sein.
Besonders geeignet ist die Kfz-Flotten-Versicherung für Unternehmen, die auf ihre Fahrzeuge angewiesen sind. Dazu gehören u. a.:
Werkverkehrsversicherung
Eine Werkverkehrsversicherung dient dazu Ihre Güter, Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel abzusichern, wenn diese im Einsatz außerhalb ihres Firmengeländes sind.
Z. B. bei einem Verkehrsunfall: Die Kosten für Reparatur bzw. Neuanschaffung sind über die Kaskodeckung abgesichert, die Waren und Werkzeuge dagegen nicht.
Genereller Selbstbehalt
Wenn Sie einen Selbstbehalt vereinbaren, z. B. in Höhe von 500 €, dann tragen Sie 500 € bei jedem Schadenfall selbst. Alle darüber hinausgehenden Schäden übernimmt das Versicherungsunternehmen. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wirkt sich immer reduzierend auf den zu zahlenden Beitrag aus.
Selbstbehalt bei Diebstahlschäden
Diebstahlschäden kommen relativ häufig vor, sind jedoch durch umsichtiges Verhalten oft vermeidbar. Daher werden für diese Schäden in der Regel spezielle Selbstbehalte vereinbart. So können die Kosten des Vertrages gesenkt werden. Kunden, die sich umsichtig verhalten und dadurch seltener von einem Diebstahl betroffen sind, profitieren daher von dieser Regelung.
Be- und Entladeschäden
Generell gehören Be- und Entladevorgänge eines Kfz zu dessen Verwendung. Daher werden solche Schäden am eigenen Kfz über die Vollkaskoversicherung versichert und sind in der Werkverkehrsversicherung ausgeschlossen.
Die Abwicklung über die Vollkaskodeckung führt jedoch zu einer Höherstufung (und damit einer höheren Prämie im Folgejahr). Um eine solche Höherstufung zu vermeiden, sollte ein entsprechender Einschluss der Be- und Entladeschäden in den Bedingungen erfolgen.
Werkzeuge (Erstattungswert)
Schäden an Werkzeugen, die im Fahrzeug mitgeführt und die bei einem Transport beschädigt oder zerstört werden, sind versichert und werden erstattet. Manche Versicherer bieten eine Neuwertentschädigung für einen bestimmten Zeitraum (z. B. zwei Jahre), danach wird zum Zeitwert
erstattet.
Persönliches Eigentum der Fahrer
Neben dem versicherten Firmeneigentum nehmen Fahrer eines Firmenfahrzeugs oft auch persönlichen Gegenstände mit. Neben der Kleidung kann das z. B. ein Handy, ein Laptop, Brotzeittasche, Geldbeutel usw. sein. Diese Gegenstände können bei einem Unfall natürlich auch beschädigt werden oder abhanden kommen.
Transportmittelunfall
Bei einem Transportmittelunfall (z. B. aufgrund eines geplatzten Reifens oder eines Achsenbruchs) sind die beschädigten oder vernichteten Güter und Waren nicht über die Kfz-Vollkasko abgesichert. Über die Werkverkehrsversicherung sind Schäden durch einen Transportmittelunfall mitversichert.
Höhere Gewalt
Unter „höhere Gewalt“ versteht man Schäden an den versicherten Gütern, die durch ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintreten. Solch ein Ereignis hätte auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden können. Naturkatastrophen wie z. B. Orkane, Erdbeben oder Überschwemmung sind bei den meisten unserer Anbieter mitversichert.
Schäden durch Ausweichmanöver / Notbremsung
Schäden an versicherten Sachen, die im Fahrzeug mitgeführt werden und durch ein notwendiges Ausweichmanöver oder eine Notbremsung (z. B. wegen einem Tier auf der Fahrbahn) beschädigt oder zerstört werden, sind i. d. R. mitversichert. Der jeweilige individuelle Selbstbehalt ist zu beachten.
Diebstahlschäden (Nachtzeitklausel)
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Diebstahl und Einbruchdiebstahl zwischen 22.00 und 6.00 Uhr passieren, auch wenn das Fahrzeug nicht in einer abgeschlossenen Garage, auf einem bewachten Parkplatz oder Grundstück, usw. abgestellt war. Der Versicherungsnehmer hat jedoch einen Selbstbehalt zu tragen.
Raub / räuberische Erpressung
Raub liegt vor, wenn einer Person Gegenstände gegen deren Willen und unter Gewaltandrohung oder tatsächlicher Gewaltanwendung weggenommen werden. Da gerade bei höherwertigen Transporten ein erhöhtes Risiko für einen Raub gegeben ist, sind die maximalen Leistungen oft begrenzt.
Güterfolgeschäden
Infolge eines versicherten Sachschadens an Transportgütern entsteht häufig ein zusätzlicher finanzieller Schaden. Wenn Sie z. B. eine einzeln angefertigte Maschine an einen Kunden liefern und diese dann bei einem Unfall zerstört wird. Dadurch kommen auf den Kunden Kosten aufgrund des Produktionsausfalles zu.
Bergungs-/Beseitigungs-/Aufräum-/ Bewegungs- u. Schutzkosten
Nachdem ein Sachschaden (Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung der beschädigten und zerstörten Sachen) entstanden ist, folgen in vielen Fällen umfangreiche und häufig kostenintensive Aufräumarbeiten.
Gerade Aufräum- und Entsorgungskosten sind oft höher als vermutet. Grund hierfür ist, dass viele Sachen einer speziellen Entsorgung bedürfen wenn sie Feuer oder (Lösch-)Wasser ausgesetzt wurden. Daher ist es dringend zu empfehlen, bei den Kostenpositionen hohe Entschädigungsgrenzen zu vereinbaren.
Entfall Einzelfahrzeugaufstellung
In den meisten Fällen verlangen die Versicherungsunternehmen eine Einzelaufstellung aller für die Transporte genutzten Fahrzeuge. Es kann zu Schwierigkeiten führen, wenn Fahrzeuge gewechselt werden und dies beim Versicherer nicht gemeldet wird. Für den Versicherungsnehmer ist es daher wesentlich einfacher und praktikabler, wenn der Versicherer auf die Erstellung einer Einzelfahrzeugaufstellung verzichtet.
Baustellenrisiko
Versicherte Gegenstände, Werkzeuge oder Werkstoffe, die während der Lagerung auf einer Baustelle durch Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch beschädigt werden oder verloren gehen, sind i.d.R. nicht versichert - manche Versicherer bieten jedoch Deckung für diese Fälle.
Fremde Fahrzeuge (z. B. private Mitarbeiterfahrzeuge)
Werden gelegentlich Fahrzeuge geliehen oder private Fahrzeuge von Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen genutzt, sind Transportschäden in diesem Fall i. d. R. nicht versichert. Je nach Versicherer können diese fremden Fahrzeuge jedoch eingeschlossen werden.
Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Schadenverursachung
Menschen machen Fehler. Meist unabsichtlich oder fahrlässig. Im Schadenfall entsteht aber schnell ein Streit darüber, ob nun ein grob fahrlässiger Fehler zum Schaden geführt hat oder nicht. Vorstellbar wäre dies zum Beispiel, wenn Sie Ihr Fahrzeug überladen, eine rote Ampel überfahren oder während der Fahrt telefonieren und dadurch einen Unfall verursachen.
Je nach Einschätzung der Situation kann der Versicherer die Leistung dann möglicherweise kürzen. Verzichtet der Versicherer auf diesen Ausschluss, kann er nur bei einer vorsätzlichen Beschädigung durch den Versicherungsnehmer die Leistung verweigern.
Verzicht auf Kürzung bei Obliegenheitsverletzung
Beim Abschluss des Versicherungsvertrages und auch im Leistungsfall müssen
Sie bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Eine wichtige Obliegenheit ist es z. B., einen entstandenen Schaden unverzüglich zu melden, damit der Schadenhergang prüfbar bleibt.
Geschieht die Meldung des Schadens beispielsweise erst nach erfolgter Reparatur, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern der Versicherer nicht auf sein Recht zur Kürzung der Leistung bei Obliegenheitsverletzungen verzichtet.
Besserstellungsklausel
Sofern ein Vorvertrag zur Werkverkehrsversicherung besteht, kann es theoretisch sein, dass neben den vielen Verbesserungen des angebotenen Versicherungsschutzes in den Details künftig auch Verschlechterungen enthalten sind. Damit Sie einem Wechsel beruhigt zustimmen können, bestätigen einige Versicherer, dass im Schadenfall die Bedingungen des Vorvertrages gelten, sofern diese in der speziellen Situation einen höherwertigen Schutz darstellen.
Brand, Blitzschlag und Explosion
Brand, Blitzschlag und Explosion können sowohl die beförderte Ware, als auch das Fahrzeug selbst in Sekundenschnelle beschädigen oder komplett vernichten. Der Schaden am Fahrzeug ist meist über die Kaskoversicherung abgedeckt, die beförderte Ware müssen Sie jedoch gesondert absichern.
Vandalismus
Schäden durch Vandalismus können nicht nur am Fahrzeug selbst, sondern auch an der darin befindlichen Ladung entstehen. Dabei kann die Beschädigung einer Zerstörung gleichkommen. Eine Absicherung gegen Vandalismus-Schäden ist deshalb nicht zu unterschätzen.
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