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Jakob GmbH Altersabsicherung & Vorsorge

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Grüne Altersvorsorge

Was ist eine Grüne Versicherung?

Grüne Versicherung / Altersvorsorge

Leitbild: "Versichert sein und Gutes tun"

Das Thema der Nachhaltigkeit ist in aller Munde; immer mehr Menschen berücksichtigen bei Kaufentscheidungen auch ihr soziales und ökologisches Gewissen und suchen gezielt nach "grünen" Versicherungen.

Der Begriff "Nachhaltigkeit" stammt ursprünglich aus der Forstwirtschaft und besagt, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht mehr Holz eingeschlagen werden soll, als zeitgleich nachwachsen kann. Es handelt sich somit um ein ökonomisches Prinzip zur dauerhaften Sicherung eines Baumbestandes, dass die Substanz unangetastet lässt und lediglich die Erträge verwertet.

Bei Altersvorsorgeprodukten wird Nachhaltigkeit meist dahingehend interpretiert, dass zumindest ethisch fragwürdige sowie ökologisch oder sozial destruktive Investitionen (z.B. in Atomenergie oder Rüstungsbetriebe) ausgeschlossen werden und darüber hinaus zusätzlich Mindeststandards für Investitionen gelten. Dies führt übrigens nicht zwangsläufig zu einer geringeren Rendite.



Fondssparplan mit Steuerersparnis

1. Einleitung

Systemvergleich

Die folgende Analyse soll Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen einem Fondssparplan und einer Fondspolice, unter der Berücksichtigung der wichtigen Neuerungen durch die Investmentsteuerreform, aufzeigen.

Es ist für einen Anleger erst möglich eine fundierte Entscheidung zu treffen und das für sich passende System zu wählen, wenn alle systemrelevanten Unterschiede verstanden wurden.



2. Kurze Definition 

Was ist ein Fondssparplan?

Bei einem Fondssparplan kauft ein Anleger regelmäßig Anteile eines Investmentfonds. Diese Anteile können direkt über eine Depotbank oder Apps (wie Trade Republik) bezogen werden. Deren Aufgabe ist es, die Anteile zu verwahren.

Was ist eine Fondspolice?

Bei einer Fondspolice handelt es sich um fondsgebundene Rentenversicherungen. Hierbei kauft der Anleger die Fondsanteile nicht direkt, sondern beauftragt eine Versicherungsgesellschaft damit. Die Sparrate wird also an die Versicherung bezahlt. Das Vertragsguthaben hängt dann davon ab, wie sich der Wert der Fondsanteile entwickelt.

Im folgenden Systemvergleich beinhalten weder der Fondssparplan noch die Fondspolice eine Beitragsgarantie zum Laufzeitende. Die Fondspolice ist im Vergleich zum Fondssparplan ohne Zusatzversicherungen.

Es werden also nur die reinen Systeme verglichen.


3. Die wichtigsten Punkte im Überblick

Jedes System hat seine eigenen Vorteile. Welches davon für den Anleger unterm Strich den besten Nutzen verspricht, ist immer abhängig von der Zielsetzung. Die Kosten müssen hier separat betrachtet werden, da sie einen höheren Stellenwert einnehmen und nicht pauschalisiert werden kann welches System günstiger ist.

Fondssparplan

Fondspolice

Schneller Zugang zu börsengehandelten Produkten wie ETFs (exchange-traded fund)

Schutz vor Kapitalertragsteuer

Exotische Fonds, z. B. Themenfonds 

Keine Vorabpauschale

Zertifikate und spekulative Kapitalmarktprodukte die es dem Anleger ermöglichen, an der Wertentwicklung von z. B. Edelmetalle (durch ETCs) oder Kryptowährungen zu partizipieren 

Pauschale Teilfreistellung von 15 % (auch bei Rentenfonds)

Sondervermögen (Insolvenzschutz)

Halbeinkünfteverfahren bei Kapitalauszahlung 

Teilweise höhere Teilfreistellungen, z. B. Aktienfonds 30 %

Ertragsanteilbesteuerung bei Rentenzahlung 

 

Lebenslange Verrentung möglich 

 

Gemanagte Portfolios ohne Zusatzkosten* 

 

Versicherung oder externes Analysehaus prüft das Fondsangebot laufend auf Qualität 

 

Garantierte Fonds-Vergünstigungen in Form von Kick-Back Weitergabe oder echte institutionelle Konditionen* 

 

Sicherungsvermögen der Versicherung (Insolvenzschutz) 

 

Alle Fonds sind sparplanfähig

 

Automatisiertes Rebalancing*

Portfolio durch Berater maßgeschneidert 

Teilentnahmen ohne Zusatzkosten* 

Ausreichend Fondsauswahl für eine breite Streuung

*tarifabhängig


4. Systemvergleich

Sobald man als Anleger den Nutzen aller systemrelevanten Unterschiede kennt, kann man für sich abwägen, ob ein Fondssparplan oder eine Fondspolice zum Einsatz kommt.

Die drei wichtigsten Unterschiede sind im Themenbereich Steuer, Fondsauswahl sowie bei den Kosten zu differenzieren.


4.1. Steuern

Seit dem 01.01.2018 mit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) gibt es zwei relevante Modifikationen die eine Bewertung zwischen Fondssparplan und Fondspolice beeinflussen können:

-          Die Teilfreistellung (von der Steuer befreite Erträge) sowie die

-          Vorabpauschale.


4.1.1. Teilfreistellung (Investmentsteuergesetz)

Aufgrund von Steuern auf Fondsebene will der Gesetzgeber die geringere Fonds-Wertentwicklung mit dem Investmentsteuergesetz ausgleichen. Das erfolgt durch eine Teilfreistellung. Hierbei werden die erzielten Erträge teilweise von der Steuer befreit. Die Höhe der Teilfreistellung ist dabei abhängig von der gewählten Fondsart sowie dem gewählten System. 

Teilfreistellungen beim Fondssparplan

0 %

Bei Rentenfonds

Aktienanteil unter 25 %

15 %

Bei Mischfonds

Mind. 25 % Aktienanteil

30 %

Bei Aktienfonds

Mind. 51 % Aktienanteil

60 %

Bei Immobilienfonds

Mind. 51 % inländische Immobilien

80 %

Bei Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien

Mind. 51 % ausländische Immobilien

 Teilfreistellung bei der Fondspolice

Bei der Fondspolice gilt eine pauschale Teilfreistellung des Unterschiedsbetrags von 15 %, soweit die Erträge aus Investmentfonds stammen. Bei der Anlage von Vermögen im Deckungsstock der Versicherung greifen andere Regelungen.

Die 30 % Teilfreistellung eines Aktienfonds fällt zunächst einmal höher aus als bei einem Fondssparplan. Die 15 % Teilfreistellung der Fondspolice kann jedoch mit anderen steuerlichen Begünstigungen kombiniert werden, z. B. mit dem Halbeinkünfteverfahren. Sollten die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren nicht erfüllt sein, werden sämtliche anfallenden Kosten gegengerechnet und sind somit indirekt von der Steuer befreit. Beim Fondssparplan können dagegen nur Anschaffungskosten (z. B. der Ausgabeaufschlag) gegengerechnet werden.

Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG:

 

100.000 €

Policenwert

./.

50.000 €

Einzahlungen (werden nicht besteuert)

=

50.000 €

Unterschiedsbetrag

./.

15 %

Teilfreistellung

=

42.500 €

Besteuerungsgrundlage

Im Nachfolgenden wird der Vergleich mit der Kombination von 15 % Teilfreistellung und des Halbeinkünfteverfahrens gegenüber der 30 % Teilfreistellung eines Aktienfonds im Fondssparplan veranschaulicht. 

System

Fondssparplan

Fondspolice

Kapital vor Steuern

100.562 €

100. 562 €

./. Einzahlungen (werden nicht besteuert)

36.000 €

36.000 €

= Erträge

64.562 €

64.562 €

./. besteuerte Vorabpauschale

3.917 €

0 €

= Erträge nach Vorabpauschale

60.645 €

64.562 €

./. Teilfreistellung 30 %

18.194 €

/

./. Teilfreistellung 15 %

/

9.684 €

= Erträge nach Teilfreistellung

42.452 €

54.878 €

./. Halbeinkünfteverfahren 50 %

/

27.439 €

= Besteuerungsgrundlage

42.452 €

27.439 €

→ Kapitalertragsteuer

11.197 €

/

→ Pers. Steuersatz

/

7.408 €

= Auszahlung nach Steuern

89.365 €

93.154 €

Berechnungsbeispiel/Annahmen: Jahresbeitrag 1.200 €, Laufzeit: 30 Jahre, Wertentwicklung: 6 %, Basiszins: 0,52 %, persönlicher Steuersatz: 27 %, Produktkosten: 0 %. Beim Fondssparplan reicht der Freistellungsauftrag aus, um die Steuerlast auf die Vorabpauschale zu vermeiden. Im Falle der Fondspolice sind die Voraussetzungen des Halbeinkünfteverfahrens erfüllt, Abgeltungsteuer inkl. Soli: 26,375 %, Aktienfonds thesaurierend. Die Vorabpauschale fällt in diesem Beispiel jedes Jahr an, da der tatsächliche Ertrag höher ist als die Vorabpauschale. In der Praxis bestehen verschiedene Optionen, wie die Steuerlast auf die Vorabpauschale vom Anleger bezahlt wird.


4.1.2. Vorabpauschale (Investmentsteuergesetz)

Die Vorabpauschale gilt für alle Fonds die erzielte Erträge gleich wieder anlegen, sogenannte thesaurierende Fonds. Eine Ausschüttung an den Anleger gibt es nicht, die Erträge werden unmittelbar wieder angelegt. Dasselbe gilt für die Fondspolice. 

Vorabpauschale beim Fondssparplan

Bei der Vorabpauschale werden dem Anleger fiktiv zugeflossene Erträge unterstellt, die dann als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dienen. Die Höhe des fiktiven Ertrags wird von der Depotbank ermittelt und gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.

 

50 €

Vorabpauschale

./.

30 %

Teilfreistellung

=

35 €

Nach Teilfreistellung

./.

0 €

Freistellungsauftrag

=

35 €

Besteuerungsgrundlage

 

26,375 %

Kapitalertragsteuer

=

9 €

Steuerlast

Gerundete Beträge

Höhe der Vorabpauschale

Die Höhe der Vorabpauschale wird berechnet aus dem Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des Basiszinses.

Der Basiszins dient nur als Rechengröße. Er wird aus den langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen abgeleitet und vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Zum 02.01.2019 beträgt dieser 0,52 %.

Berechnung der Höhe einer Vorabpauschale:

13.800 €

Fondswert zum Jahresbeginn

15.000 €

Fondswert zum Jahresende

50 €

Vorabpauschale 13.800x(0,0052x0,7)

Gerundete Beträge

Wenn der Fonds Verluste erzielt, fällt keine Vorabpauschale an. Sollte die Wertsteigerung des Fonds niedriger ausfallen als die Vorabpauschale, gilt die tatsächliche Wertsteigerung als Vorabpauschale.

Werden Fondsanteile verkauft wird die besteuerte Vorabpauschale (im Beispiel 50 €) von den Erträgen abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern.

Die im oberen Beispiel berechnete Steuerlast von 9 € wird von der Depotbank ermittelt und dann vom Anleger eingefordert. Um den Systemvergleich nicht unnötig zu verkomplizieren, wird die Steuerlast vom Fondswert abgezogen (übliche Vorgehensweise bei der Depotbank „ebase“).

Fazit:

Der Zinseszinseffekt wird aufgrund der Steuerlast durch die Vorabpauschale leicht gemindert. Steigt zudem der Basiszins, nimmt auch die Steuerlast zu. Kleinsparer können diese Steuerlast mit einem Freistellungsauftrag (siehe 4.1.6.) jedoch mehrere Jahre komplett umgehen. 

Vorabpauschale bei der Fondspolice

Bei der Fondspolice fällt keine Vorabpauschale an. Die Steuerlast wird also komplett eingespart, unabhängig davon, ob ein Freistellungsauftrag besteht oder nicht.


4.1.3. Kapitalertragsteuer

Erzielt der Anleger Erträge, fällt Kapitalertragsteuer (KapESt) an. 

Kapitalertragsteuer beim Fondssparplan

Als sogenannte Quellensteuer, wird die Höhe der Steuer von der Depotbank ermittelt und direkt ans Finanzamt übermittelt. Der Anleger muss dadurch die Erträge in seiner Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr angeben.

Kapitalertragsteuer ist für Anleger immer dann besonders ärgerlich, wenn das Kapital eigentlich nicht benötigt wird, es aber dennoch zu einem Verkauf von Fondsanteilen kommt.

Das liegt Beispielsweise vor, wenn eine Umschichtung im Ablaufmanagement vorgenommen wird, um von risikoreicheren Fonds in risikoärmere Fonds umzuschichten. Aber auch ungewollte Fondsverkäufe aufgrund von Fondsverschmelzungen sind möglich. Zudem kann bei langfristigen Investmentfonds der Anleger seine Anlagephilosophie ändern und von klassischen in grüne Fonds oder von aktiv gemanagten in passive Fonds wechseln. 

Höhe der Kapitalertragsteuer

Der Kapitalertragssteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer).

Berechnung der Höhe von Kapitalertragsteuern, ohne Kirchensteuer: 

                25 %      Kapitalertragssteuersatz (Bemessungsgrundlage)

+             5,5 %     Solidaritätszuschlag (1,375 %)

=             26,375 %             

 

Berechnung der Höhe von Kapitalertragsteuern, inkl. Kirchensteuer von 8 %: 

24,5098 %           Kapitalertragssteuersatz (Bemessungsgrundlage)

+             5,5 %                     Solidaritätszuschlag (1,348 %)

+             8 %                         Kirchensteuer (1,961 %)

=             27,819 % 

Kapitalertragsteuer bei der Fondspolice

Bei der Fondspolice werden Steuern erst erhoben, wenn der Sparer Kapital aus der Police entnimmt. Das heißt, solange das Kapital in der Fondspolice bleibt, fallen keine Kapitalertragssteuern bei Umschichtung, Fondsverschmelzung oder Rebalancing an.

Dieser Schutz vor der Kapitalertragsteuer bei Umschichtung ist eines der größten Highlights der Fondspolice. Es verspricht, insbesondere bei größeren Beträgen, hohe Steuerstundungen. Bei jeder Umschichtung steht also das gesamte Kapital ohne Abzug von Kapitalertragsteuer zur Wiederanlage bereit. 

System

Mit Kapitalertragsteuer

Ohne Kapitalertragsteuer

Umschichtungsbetrag vor Steuer

100.562 €

100.562 €

Erträge

64.562 €

64.562 €

./. Besteuerte Vorabpauschale

3.917 €

/

= Erträge nach Vorabpauschale

60.645 €

/

./. Teilfreistellung 30 %

18.194 €

/

Besteuerungsgrundlage

42.452 €

/

Kapitalertragsteuer

11.197 €

/

Umschichtungsbetrag nach Steuer

89.365 €

100.562 €




4.1.4. Halbeinkünfteverfahren (HEV)

Wer das 62. Lebensjahr vollendet und eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren erreicht hat, kann das sogenannte „Halbeinkünfteverfahren“ nutzen. Dabei werden die Erträge halbiert und danach erst mit dem persönlichen Steuersatz nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG besteuert was zur Folge hat das 50 % der Erträge steuerfrei sind.

Dies gilt für alle Verträge die nach dem 31.12.2011 geschlossen wurden.


4.1.5. Ertragsanteilbesteuerung

Bei der Fondspolice kann der Anleger zwischen Kapitalauszahlung und lebenslanger Rente wählen. Bei der Verrentung fällt keine Kapitalertragsteuer an, die Rentenzahlungen werden dagegen pauschal besteuert. Das bedeutet, dass der Rente ein pauschaler Ertrag unterstellt wird (z.B. Ertragsanteil 17 %).

Dieser Ertragsanteil unterliegt dann dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Je nachdem wann der Anleger in die Rente eintritt wird die Höhe des prozentualen Ertragsanteils für die restliche Lebenszeit festgelegt.

Die Höhe des Ertragsanteils ist in § 22 Nr. 1 a) bb) EStG abzulesen. 

Besteuerung einer lebenslangen Altersrente mit dem Ertragsanteil:

Monatliche lebenslange Rente

500 €

Ertragsanteil mit 67 Jahren

17 % (85 €)

Persönliche Steuerlast (z.B. 30 %)

25,50 €

= Rente nach Steuern

474,50 €

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der lebenslangen Rente ist der, zu Beginn der Rentenzahlung, aktuelle Policenwert. In der späteren Gesamtrentabilität-Simulation wird dieser Wert als „Rentenkapital“ bezeichnet.


4.1.6. Sparer-Pauschbetrag / Freistellungsauftrag

Der Gesetzgeber unterstützt Kleinanleger mit dem Sparer-Pauschbetrag bzw. auch Freistellungsauftrag genannt. Dieser stellt Erträge aus Investmentfonds, bei einzelveranlagten Personen bis 801 € und bei zusammen veranlagten Personen bis 1.602 €, steuerfrei. 

Freistellungsauftrag beim Fondssparplan

Durch die staatliche Unterstützung ist es Kleinsparern möglich die Steuerlast auf die Vorabpauschale mehrere Jahre komplett zu umgehen. Dies gilt jedoch nur, solange die erwirtschafteten Erträge, nach Abzug der Teilfreistellung und bereits besteuerter Vorabpauschale, unterhalb des Sparer-Pauschbetrags liegen.

Es kann also, je nach Investmentphilosophie und Zielsetzung, durchaus sinnvoll sein als Sparer in einen thesaurierenden Fonds zu investieren, den eine Fondspolice nicht bieten kann. Der Sparer hinterlegt dann einen Freistellungsauftrag bei der Depotbank um viele Jahre von der Steuerlast auf die Vorabpauschale befreit zu sein. Der Anleger muss so keine Mindestvoraussetzungen für Steuerprivilegien, wie das Halbeinkünfteverfahren, erfüllen und kann hohe Teilfreistellungen bei der Auszahlung nutzen und seinen Freibetrag ausschöpfen.

Als zusätzliche Altersversorgung spart der Anleger bevorzugt in eine günstige Fondspolice, um alle Steuervorteile der Police voll ausschöpfen zu können.

Der Fondssparplan und die Fondspolice funktionieren also auch in Kombination. 

Freistellungsauftrag bei der Fondspolice

Wenn der Sparer während der Vertragslaufzeit aus seiner Fondspolice Kapital entnimmt und das Halbeinkünfteverfahren nicht möglich ist, wird der Unterschiedsbetrag nach Abzug der Teilfreistellung auch mit der Kapitalertragsteuer belastet. Das bedeutet, der Anleger kann für diese Entnahme ebenfalls seinen Freistellungsauftrag nutzen. Somit ist es auch bei der Fondspolice möglich, Teilentnahmen zu tätigen, die durch den Freistellungsauftrag komplett von der Kapitalertragsteuer befreit sind.


4.2. Fondsauswahl

Fondsauswahl beim Fondssparplan

Hier stehen dem Anleger alle Investments offen, die von der gewählten Depotbank angeboten werden.

Das Fondsuniversum ermöglicht es, für jede der sieben Risikoklassen eine geeignete Anlage zu finden. Eine Vorauswahl oder auch Produktempfehlungen können durch einen eingesetzten Berater erfolgen. Auch die höchste Risikoklasse kann durch spekulative Anlagen bedient werden. Auf Kosten die unmittelbar mit der Kapitalanlage verbunden sind, wie z. B. der Ausgabeaufschlag, hat grundsätzlich der Berater Einfluss. Beraterkosten für Einrichtung und Betreuung können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Wenn kein Berater eingesetzt wird, gelten die Konditionen der Depotbank wobei in der Regel Ausgabeaufschläge mit 50 % rabattiert sind. Ein gängiger Ausgabeaufschlag bei Beratern gibt es in Höhe von 2,5 %.

Bei ETFs entfällt dieser Ausgabeaufschlag vollständig, dennoch fallen bei einem ETF-Sparplan Kosten an, die direkt mit dem Kauf verbunden sind. Bei der ING beträgt die Orderprovision derzeit 1,75 % vom Kaufkurs (Stand: 08.2020) für jeden Kauf.

In aktiv gemanagten Investmentfonds werden an den Vermittler oder Berater sogenannte Kick-Backs (Provision/Marketingzuschuss) entrichtet. Diese Kick-Backs sind in den laufenden Fondskosten bereits mit enthalten. Bei den Fondspolicen werden diese Kick-Backs an den Anleger weitergegeben was bei den Fondssparplänen untypisch ist. 

Fondsauswahl bei der Fondspolice

Hier stehen dem Anleger alle Investments offen, die von der gewählten Versicherung angeboten werden. Dabei erfolgt eine grobe Vorauswahl bereits durch die gesetzlichen Regelungen. Eine weitere Vorselektion für die vom Versicherer empfohlenen Fonds wird durch Finanzexperten erarbeitet. Diese Vorselektion verschafft dem Anleger und dem Berater eine schnelle Übersicht über Investmentfonds, die von Experten und Analysehäusern als qualitativ hochwertig bewertet werden.

Bei den Fondspolicen fallen keine Ausgabeaufschläge an was besonders dann von Vorteil ist, wenn größere Beträge in aktive Fonds umgeschichtet werden.

Bei den Fondssparplänen fällt in der Regel bei jeder Umschichtung ein neuer Ausgabeaufschlag an, was erklärt, dass Banken in Fondssparplänen gerne aktive Fonds empfehlen und häufig Umschichtungen vornehmen.

Ein zusätzlicher Kostenvorteil von Fondspolicen liegt in garantierten Vergünstigungen durch den Versicherer auf Fondsebene. So werden Beispielsweise die Kick-Backs vollständig an den Sparer weitergegeben, was den Policenwert zusätzlich erhöht. 

Fazit:

Als pauschales Fazit lässt sich festhalten: Die Kosten auf der Fondsebene sind bei modernen Fondspolicen günstiger als bei einem Fondssparplan. Ausnahmen wie Spiegelfonds, Dachfonds oder gemanagte Portfolios, für die der Versicherer Verwaltungsgebühren erhebt, bestehen auch heute noch.


4.3. Kosten

Eine entscheidende Rolle in beiden Systemen ist das Thema der Verwaltungskosten.

Gerade Fondspolicen werden hier immer wieder kritisiert, obwohl sie eine niedrigere Effektivkostenquote vorweisen können als die meisten vermögensverwaltenden Fondssparpläne.

Es ist trotzdem richtig, dass die oben beschriebenen Steuervorteile der Fondspolice verpuffen, wenn die Kosten zu hoch sind.

Ein günstiger Versicherungsmantel liegt derzeit bei 0,8 % bis 1,2 % Effektivkosten (bei einer monatlichen Zahlweise). In den Effektivkosten sind alle Kosten für die Beratung und Betreuung (die bis über das Rentenalter hinaus andauert) sowie alle Kosten, die eine Versicherung vereinnahmt, enthalten.

Um verschiedene Kostenarten auf einen Nenner zu bringen und miteinander vergleichen zu können, empfiehlt sich die Effektivkostenquote. Also welche Renditeschmälerung pro Jahr über eine definierte Laufzeit entsteht.

Dennoch liegen viele Fondspolicen mit den Kosten weit über dem Marktdurchschnitt. Insbesondere ältere Verträge haben häufig zu hohe Kosten. Es kann sich, je nach Restlaufzeit, daher lohnen zu einem günstigeren Tarif oder einem andern System zu Wechseln.

Beim Investieren über einen Fondssparplan, spart der Anleger sich in erster Linie die Kosten für den Versicherungsmantel. Beratungskosten und Kosten für die Betreuung fallen in der Regel bei beiden Systemen an.

Die zusätzlichen Kosten für den Versicherungsmantel sollten den Anleger jedoch nicht abschrecken zu investieren. Die reinen Versicherungsmantelkosten betragen in Effektivkosten ausgedrückt gerade einmal 0,3 % bis 0,6 % p.a. (bei einer monatlichen Zahlweise). Dafür erhält der Anleger sämtliche Steuervorteile sowie evtl. Vergünstigungen auf Fondsebene (Rückgabe der Kick-Backs), die eine Effektivkostenquote zusätzlich reduzieren. Wie die nachfolgende Gesamtrentabilität-Simulationen beweisen, werden die Steuervorteile die Kosten in der Regel deutlich überkompensieren.

 

Für die Zukunft

Die aktuellen Kosten für die Fondspolice sind vorsichtig kalkuliert, weil die Versicherer eine Obergrenze definieren müssen. Das bedeutet der Sparer hat eine langfristige Planungssicherheit da die Kosten nicht steigen werden.

Bei den Depotbanken können im Gegenzug die Kosten steigen, weil diese keine Obergrenze definieren müssen. Auf lange Sicht ist es unwahrscheinlich, dass die Depotkosten über die gesamte Laufzeit stabil bleiben. Bereits jetzt können wir schon Anpassungen nach oben beobachten.

 

Fazit:

Naturgemäß sind Kapitalanlagen sowie Dienstleistungen mit Aufwand und Kosten verbunden. Dramatischer als nicht in den günstigsten Tarif zu investieren, wäre es nur, überhaupt nicht zu investieren. Aktuell gibt es viele rentable Fondspolicen- sowie Fondssparplan-Angebote, die sich hervorragend dafür eignen, Vermögen aufzubauen.


Durch Berücksichtigung aller oben genannten Unterschiede kann eine Einschätzung der Gesamtrentabilität vorgenommen werden. Unterschiede die nicht relevant sind wurden dabei vernachlässigt, z. B. Börsenkosten, die in beiden Systemen nahe gleichermaßen anfallen.

 

Beispielfall:

35 Jahre lang spart ein Anleger 300 € monatlich in Investmentfonds. Dabei wird nur zwei Mal umgeschichtet (von einem Fonds in einen anderen). Alle Annahmen für den Fall befinden sich in der Berechnung.

 Simulation eines reinen Systemvergleichs. Es wurden also im Fondssparplan und in der Fondspolice dieselben guthabenabhängigen Verwaltungsgebühren berechnet. Diese Darstellung soll verdeutlichen, wie die Steuervorteile der Fondspolice wirken (Siehe dazu das Bild oder das PDF an).

 


betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente)

Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?

Betriebliche Altersversorgung

Als betriebliche Altersversorgung (bAV)  werden alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur

  • Altersversorgung,
  • Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder
  • Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit

zusagt, bezeichnet. 

Dabei besteht ein Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss dann Teile des Lohnes oder Gehalts in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umwandeln.

Der Staat fördert die betriebliche Altersversorgung mit beachtlichen Steuervorteilen von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren.

Zudem spart der Arbeitgeber Lohnnebenkosten und kann Mitarbeiter zusätzlich motivieren und binden.


Wer hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung?

Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Teilzeit arbeiten, sowie für geringfügig Beschäftigte. Zum Kreis der Berechtigten gehören:

  • unbefristet angestellte Mitarbeiter,
  • Teilzeitkräfte,
  • Auszubildende,
  • Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag und
  • Geschäftsführer.

Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber ist ab 2019 verpflichtet, sich hierbei mit einem Zuschuss zu beteiligen.

Den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt das Unternehmen, wenn es

  • eine Pensionskasse,
  • eine Direktversicherung oder
  • einen Pensionsfonds

als Durchführungsweg anbietet. Macht der Arbeitgeber kein Angebot, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Allerdings bestimmt der Arbeitgeber das Versicherungsunternehmen.

Viele Arbeitgeber leisten schon freiwillig einen Zuschuss zumindest in der Höhe, in der der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem Jahr 2019 neu abgeschlossen werden, ist der Zuschuss aber verpflichtend. So muss der Arbeitgeber hier 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den eingesetzten externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Ab dem Jahr 2022 gilt diese Verpflichtung auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen.


Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Der Arbeitgeber hat fünf verschiedene Möglichkeiten zum Aufbau und zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung:


1. Direktzusage/Pensions­zusage

Direktzusage/Pensionszusage

Durch eine Direkt- bzw. Pensionszusage wird dem Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters eine vereinbarte monatliche Betriebsrente vom Arbeitgeber gezahlt. Der Umfang der Leistung richtet sich dabei in der Regel nach der Höhe des Einkommens während der Erwerbstätigkeit und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Aber auch wenn das Rentenalter nicht erreicht wird, etwa durch einen Unfall, sind der Arbeitnehmer bzw. die Hinterbliebenen vielfach über die Direktzusage des Arbeitgebers finanziell abgesichert.

Sogar wenn der Arbeitgeber im Fall der Insolvenz nichts mehr bezahlen kann, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Leistungsverpflichtung. 

Im Normalfall wird eine Direktzusage allein vom Unternehmen finanziert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich jedoch darauf einigen, dass Teile des Lohns oder Gehalts für eine Direktzusage umgewandelt werden. 

Bei dieser Zusageform wird der Betrieb durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle mit einem vergleichsweise hohen finanziellen Risiko belastet. Das gilt vor allem, wenn nur wenige Mitarbeiter im Betrieb angestellt sind. 

Die Lösung um diese betriebsfremden Risiken abzusichern und bei Eintritt des Versorgungsfalles das erforderliche Kapital garantiert zur Verfügung zu haben, ist eine Rückdeckungsversicherung.


Arbeitnehmer:

Arbeitgeber:

 

VORTEILE

• unbegrenzte steuerfreie Entgeltumwandlung möglich, darum besonders geeignet für die Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit höherem Einkommen

• unbeschränkte Leistungshöhe, weil keine Obergrenze für Zuwendungen

• bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsfreiheit bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

• Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung möglich

• arbeitgeberinsolvenzgeschützt

 

VORTEILE

• Pensionsrückstellungen als steuermindernder Aufwand

• Liquiditätsvorteil, da Mittel im Unternehmen verbleiben

• Fachkräfte werden an das Unternehmen gebunden

• Pensionszahlungen sind Betriebsausgaben

• bei Arbeitgeberfinanzierung keine Sozialversicherungs­beiträge

• bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialversicherungsbeiträge

 

NACHTEILE

• keine Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Ausscheiden möglich

• kein Anspruch auf Übertragung bei Arbeitgeberwechsel

 

NACHTEILE

• Bilanzverlängerung

• hoher Verwaltungsaufwand

• keine Beitragszusage mit Mindestleistung möglich

• Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)


2. Unterstützungskasse („U-Kasse“)

Unterstützungskasse ("U-Kasse")

Eine Unterstützungskasse oder auch „U-Kasse“ genannt, ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Die Zahlungen an die U-Kasse werden vom Arbeitgeber geleistet. Entweder finanziert er diese direkt oder der Arbeitnehmer leistet durch Entgeltumwandlung die Finanzierung seiner Rente selbst. Ähnlich wie bei der Direktzusage sind die Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.

Die Unterstützungskasse kann über die Anlage des Vermögens frei bestimmen weil sie nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise das Vermögen in das jeweilige Trägerunternehmen, quasi als Darlehen, anzulegen.

Um im Leistungsfall nicht die erheblichen Risiken einer Unterstützungskassenzusage selbst tragen zu müssen, sollte das Unternehmen – wie auch bei der Direktzusage – zur Sicherstellung der späteren Versorgungsleistungen eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Steuerlich kann der Arbeitgeber diese rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgaben ansetzen was durchaus attraktiv ist.   

Im Insolvenzfall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Rückdeckungsversicherung auf deren Leistungen die Zusage des Arbeitgebers verweist („kongruente Rückdeckung“), als Versicherungsnehmer privat fortzuführen. 

Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich für den Arbeitgeber zu halten, bietet es sich für kleine und mittlere Unternehmen an ihre Versorgung über sogenannte Gruppenunterstützungskassen abzuwickeln. Der Großteil des Verwaltungsaufwand wird dann gegen Gebühr übernommen.


Arbeitnehmer

Arbeitgeber

 

VORTEILE

• unbegrenzte Steuerfreiheit der Aufwendungen, darum besonders geeignet für die Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit höherem Einkommen

• bei Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungs­beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

• Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung möglich

• arbeitgeberinsolvenzgeschützt

 

VORTEILE

• für Aufwendungen Betriebsausgabenabzug

• Bilanzneutralität beim Trägerunternehmen

• bei Arbeitgeberfinanzierung keine Sozialversicherungs­beiträge

• bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialversicherungsbeiträge

 

NACHTEILE

• keine Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Ausscheiden möglich

• kein Anspruch auf Übertragung bei Arbeitgeberwechsel

 

NACHTEILE

• gegebenenfalls Nachschusspflicht bei Leistungsbeginn, wenn nicht rückgedeckt

• eingeschränkte Flexibilität bei der Finanzierung

• keine Beitragszusage mit Mindestleistung möglich

• Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)


3. Direktversicherung

Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, als Einzel- Gruppenvertrag, eine Lebensversicherung ab. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist dabei der Arbeitgeber, Leistungsbegünstigter ist der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen im Todesfall. Die Aufwendungen sind für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben.

Eine Direktversicherung eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Betriebe, da der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber relativ gering ist und er faktisch kein finanzielles Risiko tragen muss. Aber auch für den Arbeitnehmer ist dieser klassische Durchführungsweg der bAV sehr attraktiv. Die Leistungen der Direktversicherung setzten sich aus einem von der Kapitalmarktlage unabhängigen Garantieteil und der sogenannten Überschussbeteiligung.

Zurzeit liegen die garantierten Zinsen bei 0,9 % bei den klassischen Direktversicherungen. Zudem geben die meisten Versicherer über 95 % ihrer darüber hinaus erwirtschafteten Erträge an die Versicherten weiter. Bereits zugewiesene Überschüsse bleiben dem Versicherten dabei erhalten, so dass sich negative Entwicklungen am Kapitalmarkt nur auf die zukünftige Überschussbeteiligung auswirken.

Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versiche­rungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis­tungsaufsicht (BaFin) und der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Dabei steht die Sicherheit der zugesagten Leistung im Vordergrund. So müssen die Versiche­rungsunternehmen sämtliche Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfo­lios als Ganzes sichergestellt werden. Auch bei der fondsgebun­denen Direktversicherung werden Mindestleistungen gewährt. So ist auch hier der Kapitalerhalt durch vorsichtige Kapitalanlage gesichert. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber bis auf bestimmte Ausnahmefälle nicht zur Zahlung von Beiträ­gen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) verpflichtet.


Arbeitnehmer

Arbeitgeber

VORTEILE

• Lohnsteuerfreiheit der Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze

• bei Entgeltumwandlung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

• Riester-Förderung möglich

• Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung möglich

• in der Regel lebenslange garantierte Rentenleistung

• garantierte Mindestleistung

• Rechtsanspruch auf Übertragung bei Arbeitgeber­wechsel (bei Zusagen nach dem 1. Januar 2005)

• bei Arbeitgeberwechsel einfache Übertragung auf Grund von Übertragungsabkommen

• zusätzlicher Schutz der Leistungen durch Sicherungs­fonds Protektor

VORTEILE

• geringer Verwaltungsaufwand

• die Ansprüche des Versicherten richten sich direkt an den Lebensversicherer

• Bilanzneutralität

• Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei

• Rechtsanspruch des Arbeitnehmers mit Möglichkeit der Riester-Förderung erfüllbar

• Beitragszusage mit Mindestleistung möglich

• keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

• zusätzlicher Schutz der Leistungen durch den Sicherungsfonds Protektor

NACHTEILE

• Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Beiträge ist begrenzt

NACHTEILE

• Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Beiträge ist begrenzt


4. Pensionskasse

Pensionskasse

Bei Pensionskassen handelt es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen. Diese werden von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen und sind aufsichtsrechtlich gesehen Versicherungen. Pensionskassen gewähren den Arbeitnehmern und im Todesfall deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen bei Vertragsschluss. Finanziert werden die Pensionskassen über Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Vermögenserträgen. Wie alle anderen Versicherungen unterliegt die Pensionskasse der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Pensionskassen müssen ihr Vermögen konservativ anlegen, weil eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund steht. Deshalb muss auch der Arbeitgeber nicht in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVag) einzahlen. 

Es werden zwei Arten von Pensionskassen unterschieden: zum einen die sogenannte Wettbewerbspensionskasse und zum anderen die Arbeitgeber gebundene Firmenpensionskasse.

Die Wettbewerbspensionskassen sind in der Regel von Lebensversicherungsunternehmen gegründet, weshalb dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln wie für Lebensversicherer gelten („deregulierte“ Pensionskassen). So ist beispielsweise eine Kürzung der Leistung ausgeschlossen. Zusätzlich sind Wettbewerbspensionskassen in der Regel Mitglied im gesetzlichen Sicherungsfonds „Protektor“, sodass der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers zusätzlich geschützt ist. 

Für die Firmenpensionskassen gelten besondere aufsichtsrechtliche Regelungen. Die Versicherungstarife unterliegen etwa dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht. Ein besonderes Merkmal ist, dass die Leistungen der Pensionskassen gekürzt werden können, sollte es einmal zu einer Unterdeckung kommen. In einem solchen Fall hätte der Arbeitgeber aber für die entstandene Lücke einzustehen.


Arbeitnehmer

Arbeitgeber

VORTEILE

• Lohnsteuerfreiheit der Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze

• bei Entgeltumwandlung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

• Riester-Förderung möglich

• Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung mög­lich

• in der Regel lebenslange garantierte Rentenleistung

• garantierte Mindestleistung

• Rechtsanspruch auf Übertragung bei Arbeitgeberwechsel (bei Zusagen nach dem 1. Januar 2005)

• bei Arbeitgeberwechsel einfache Übertragung auf Grund von Übertragungsabkommen

• bei Wettbewerbspensionskassen zusätzlicher Schutz der Leistungen durch Sicherungsfonds Protektor

VORTEILE

• geringer Verwaltungsaufwand

• die Ansprüche des Versicherten richten sich direkt an die Pensionskasse

• Bilanzneutralität

• Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei

• Rechtsanspruch des Arbeitnehmers mit Möglichkeit der Riester-Förderung erfüllbar

• Beitragszusage mit Mindestleistung möglich

• keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

NACHTEILE

• Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Beiträge ist begrenzt

NACHTEILE

• Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Beiträge ist begrenzt

• bei Firmenpensionskassen gegebenenfalls insoweit Haftung des Arbeitgebers, als die Pensionskasse zugesagte Leistungen nicht erfüllen kann


5. Pensionsfonds

Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, der Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf vertraglich zugesagte Leistungen einräumt.

Der Pensionsfonds bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein höheres Maß an Flexibilität als die herkömmlichen Modelle der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Denn Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen und dürfen daher ihr Vermögen in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen zu nutzen. Natürlich ergeben sich daraus auch höhere Risiken durch schwankende Kurse.

Den Pensionsfonds gibt es in zwei Formen. Zunächst in einer versicherungsförmigen Ausgestaltung, bei der der Pensionsfonds die Leistungen wie ein Lebensversicherer garantiert. Der Pensionsfonds kann aber seine Leistungen auch in einer nicht versicherungsförmigen Form zusagen, beispielsweise in Fällen der Übernahme einer vom Arbeitgeber erteilten Direktzusage. In diesem Szenario werden die vom Arbeitgeber für die Übertragung aufzubringenden Beiträge an den Pensionsfonds mit einem marktnahen Zins berechnet. Problematisch für den Arbeitgeber dabei ist, wenn die im Pensionsfonds vorhandenen Mittel nicht zur vollständigen Finanzierung der zugesagten Leistungen ausreichen, ist der Arbeitgeber zum Beginn der Auszahlungsphase nachschusspflichtig.

Jedoch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) abgesichert. Der Beitrag für den Pensions-Sicherungs-Verein beträgt hier lediglich ein Fünftel des normalen Beitrags für den Arbeitgeber.


Arbeitnehmer

Arbeitgeber

 

VORTEILE

• Lohnsteuerfreiheit der Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze

• bei Entgeltumwandlung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

• Riester-Förderung möglich

• Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung möglich

• höhere Renditechancen

• in der Regel lebenslange garantierte Rentenleistung

• bei Arbeitgeberwechsel in der Regel einfache Über­tragung auf Grund von Übertragungsabkommen

 

VORTEILE

• Bilanzneutralität

• Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Pensionsfonds

• Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsbeitragsfrei

• Beitragszusage mit Mindestleistung möglich

• Rechtsanspruch des Arbeitnehmers mit Möglichkeit der Riester-Förderung erfüllbar

• Umwandlung von Direktzusage oder Unterstützungs­kassenzusage in Pensionsfondszusage ist grundsätzlich steuerneutral möglich

 

NACHTEILE

• höheres Ertragsrisiko

 

NACHTEILE

• Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Beiträge ist begrenzt

• Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), aber nur 20 % des Regelbeitrags

 


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